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PersonalausweisFür Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen “Reisepass” besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen “Personalausweises” genügt werden.

Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:

  • Den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat,
  • den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
  • den “Verlust” und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.

Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

Personalausweise sollten vor Ablauf der Gültigkeit (maximal drei Monate vorher) neu beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.

Voraussetzungen

Alleine antragsberechtigt, d.h. ohne Zustimmung der Eltern, sind Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die Beantragung kann jedoch schon in den 3 Monaten vor dem 16. Geburtstag erfolgen.

Kinder oder jüngere Jugendliche können auf Wunsch auch vor dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis erhalten, wenn die Erziehungsberechtigten dem zustimmen. Eine Einverständniserklärung finden Sie auf der Seite “Formulare Passwesen” zum Download.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung eines Personalausweises bzw. eines vorläufigen Personalausweises müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Alter Personalausweis
  • Eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde), falls Sie keinen Personalausweis besitzen
  • Bei Namensänderung z. B. die Heiratsurkunde
  • Biometrisches Lichtbild

Anforderungen an das Lichtbild

  • Aktuelle Aufnahme
  • Frontalaufnahme, kein Halbprofil-Bild
  • Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein
  • Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein
  • Der Mund muss geschlossen sein und der Gesichtsausdruck neutral

Welche Gebühren fallen an?

37,00 € Für Personen ab dem 24. Lebensjahr; 10 Jahre gültig
22,80 € Für Personen bis zum 24. Lebensjahr; 6 Jahre gültig
10,00 € Vorläufiger Personalausweis
13,00 € Zusatzgebühr, wenn eine Ausweisermächtigung bei der zuständigen Behörde einzuholen ist bzw. bei Antragstellung außerhalb der regulären Öffnungszeiten
30,00 € Zusatzgebühr, wenn die Ausstellung für Deutsche mit einem Wohnsitz im Ausland erfolgt

Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen.

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Electronic cash: EC-Karte mit PIN

Was sollte ich noch wissen?

Der Personalausweis im Scheckkartenformat bietet einen großen Mehrwert. Im Personalausweis ist ein von außen nicht sichtbarer Chip in das Material eingearbeitet. Dieser Chip bietet die Möglichkeit, sich an vielen Terminals oder zu Hause im Internet auszuweisen (hierzu wird ein Kartenlesegerät oder eine App für das Smartphone benötigt). Die Online-Ausweisfunktion ist immer aktiviert, die Nutzung ist allerdings freiwillig. Neben dieser Online-Ausweisfunktion können Sie den Ausweis auch für die elektronische Signatur verwenden, die separat bei einem Anbieter von Signaturzertifikaten beantragt werden muss. Die Nutzung der Funktionen ist erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres möglich. Zusätzlich erfolgt ab dem 6. Lebensjahr die Speicherung der Fingerabdrücke auf dem Chip. Dies dient zur eindeutigen Zuordnung von Ausweis und Inhaber.

Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; Bundesdruckerei GmbH)
Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Quelle: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; Bundesdruckerei GmbH)

Alle Bürgerinnen und Bürger ab dem 16. Lebensjahr erhalten nach der Antragstellung einen Brief von der Bundesdruckerei, mit dem ihnen eine vorläufige 5-stellige PIN, eine 10-stellige PUK sowie ein Sperrkennwort mitgeteilt werden. Auch wenn sie bei Antragstellung schon wissen, dass Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten sie diesen Brief.

Die PIN können Sie nach Erhalt ändern. Die PUK benötigen Sie bei einer Falscheingabe der PIN, um die Geheimzahl noch einmal einzugeben. Das Sperrkennwort legitimiert bei Verlust des Ausweises oder bei Tod der Ausweisinhaber den Chip bei einer Hotline zu sperren. Das Sperrkennwort wird auch bei der Passbehörde, die den Ausweis ausgestellt hat, gespeichert.

Sperrhotline: 116 116 (In Deutschland kostenfrei aus dem Festnetz und aus allen Mobilfunknetzen zu erreichen. Aus dem Ausland mit der deutschen Ländervorwahl, also über +49 116 116, gebührenpflichtig zu erreichen.)

Bei Antragstellung erhalten Sie Informationsmaterial, um sich bis zur Abholung des Ausweises umfassend zu informieren. Weitere Details finden Sie auch im Internet unter www.personalausweisportal.de.

Bemerkungen

Zur Abholung des neuen Personalausweises ist der alte Ausweis bzw. der vorläufige Personalausweis mitzubringen. Die Abholung kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen, die ihren eigenen Ausweis ebenfalls mitbringen muss. Eine Vollmacht stellen wir Ihnen unter “FORMULARE” zum Download bereit.
Alle Vorgänge die mit der Bekanntgabe oder Änderung der PIN verbunden sind, können nur persönlich vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung ist dafür nicht möglich.

Kontakt
E-Mail: buergerbuero@romrod.de

Silke Fuchs                                                              Elena Kelbassa                                                   
Tel. 06636/91894-14                                                   Tel. 06636/91894-15
E-Mail: silke.fuchs@der-gvv.de                                E-Mail: elena.kelbassa@der-gvv.de

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