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Straßenreinigung (Straße kehren)Straßenreinigung

Nach der Straßenreinigungssatzung muss mindestens einmal wöchentlich der Gehweg und die Straße gereinigt werden. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke innerhalb der Ortschaften. In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, dass Hecken und Sträucher soweit zurückzuschneiden sind, dass sie nicht in Gehwege und Straßen hineinragen.

Winterdienst

Gemäß §§ 10, 11 und 12 in Verbindung mit § 3 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Romrod vom 7. 6. 1973 haben die Verpflichteten (Eigentümer, Erbbauberechtigte, ggf. Mieter) bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, Treppen, Überwege und Zugänge zur Fahrbahn zu befreien bzw. so zu streuen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung bzw. zum Streuen verpflichtet. Die Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen; bei länger anhaltendem Schneefall auch zusätzlich in einem angemessenen Zeitabstand.

Hausnummerierung

Nach § 125 Abs. 3 des BauGB hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Stadt festgesetzten Nummer zu versehen. Diese Gesetzregelung hat nicht zuletzt den Sinn, dass ein Grundstück bei Notfalleinsätzen und Hausbesuch durch Rettungsdienste und Ärzte leichter gefunden werden kann. Bei schlecht lesbaren und unbeleuchteten Hausnummern geht oft wertvolle Zeit verloren, bis z.B. Patienten geholfen werden kann. Ähnliches gilt auch für Feuerwehreinsätze und polizeiliche Maßnahmen.

Rasenmäherbenutzung

Als Grundsatz gilt: Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

  • Rasenmäher und andere Lärm erzeugende Geräte: An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher gleich welcher Art in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen. Privatpersonen dürfen während der Verbotszeiten im Freien auch keine anderen Lärm erzeugenden Arbeitsgeräte wie z. B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Schleifhexen und ähnliches benutzen. Firmen dürfen solche anderen Geräte allerdings benutzen.
  • Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen also Montag bis Samstag von 7.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
  • Darüber hinaus gilt in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr in Wohngebieten, Wohnhäusern und in deren unmittelbarer Nähe ein Lärmverbot, allerdings lediglich für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind. Firmen dürfen dagegen werktags auch zu den genannten Zeiten im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit laute Arbeiten ausführen.
  • An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
  • Nachtruhe: Hier wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Somit ist es verboten, zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens Lärm zu erzeugen, der andere belästigen kann.

Abflämmen – Verbrennen

Es ist verboten:

  • landschaftsprägende Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze oder Einzelbäume zu beseitigen. Darüber hinaus ist jedoch schon ein übermäßiges Auslichten und Zurückschneiden nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erlaubt.
  • grundsätzlich jegliches Beseitigen, Auslichten oder Zurückschneiden von Hecken in der freien Natur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August.
  • Hecken, Gebüsche, Röhrichte, Schilfbestände oder die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen oder nicht bewirtschafteten Flächen oder an Wegrändern abzubrennen.
  • landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle in zusammenhängend bebauten Gebieten, also innerhalb von Dörfern und Städten zu verbrennen.

Es ist erlaubt:

  • diese Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb bebauter Ortsteile auf den Grundstücken, wo sie anfallen, zu verbrennen. Es muss aber eine zuverlässige Aufsichtsperson dabei sein und das Verbrennen darf nur bei trockener Witterung unter möglichst geringer Rauchentwicklung von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr und samstags zwischen 8.00 und 12.00 Uhr vonstatten gehen.

Die Anmeldung hierfür muss 24 Std. vorher schriftlich per Formular bei der Stadtverwaltung erfolgen. Dies kann – bei Einhaltung aller Vorschriften – vor einer kostenpflichtigen Alarmierung schützen.

Obwohl dieses weitverbreitete Verbrennen pflanzlicher Abfälle teilweise gestattet ist, wäre es sinnvoller und nützlicher, diese Stoffe dem natürlichen Kreislauf in Form von Kompost etc. wieder zuzuführen.

Schilder müssen frei sein

Es wird darauf hingewiesen, dass Hecken, Bäume und Sträucher nicht über die Grundstücksflächen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen. An verschiedenen Stellen ist zu beobachten, dass Verkehrsschilder oder Straßenschilder durch den Bewuchs vom angrenzenden Grundstück nicht mehr zu sehen sind. Es sind teilweise auch Laternen zugewachsen.

Grabsteine standsicher?

Die Stadt Romrod weist die Nutzungsberechtigten und Verantwortlichen für Gräber auf den Friedhöfen der Großgemeinde auf die Bestimmungen zur Friedhofs- und Bestattungsordnung hinsichtlich der Standsicherheit von Grabdenkmälern hin. In regelmäßigen Abständen werden daher alle Grabsteine vom Bauhof der Stadt daraufhin überprüft. Im Falle von Beanstandungen wird dies durch einen entsprechenden Aufkleber am Grabstein kenntlich gemacht. Wir bitten in einem solchen Fall schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) sind für jeden Schaden (auch Personenschäden) haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen, oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

Wasserhausanschlussleitungen

Bitte bei der Erneuerung von Wasser- Hausanschlussleitungen beachten!

Sollte ihre Wasserhausanschlussleitung aus elektrisch nicht leitenden Materialien bestehen (Kunststoff), möchten wir sie darauf aufmerksam machen, dass das Gebäude evtl. keine wirksame Erdungsanlage mehr hat.

Wir empfehlen ihnen daher, einen bei der OVAG eingetragenen Elektroinstallateur mit der Überprüfung der elektrischen Anlagen ihres Hauses zu beauftragen. Er kann fachgerecht feststellen, ob die Schutzmaßnahmen für die elektrischen Anlagen, unabhängig von einer leitenden Verbindung mit dem Wasserrohrnetz, wirksam sind und kann gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung des Potentialausgleiches in ihrem Auftrag durchführen.

Gemäß der “Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden” (AVBEltV), sind Hauseigentümer für die Sicherheit ihrer elektrischen Installationsanlagen selbst verantwortlich. Die Versorgungsunternehmen können im Zusammenhang mit den Änderungsarbeiten keine Haftung übernehmen.

Wichtige Informationen zur Wasserversorgung

Im Stadtteil Ober-Breidenbach ist es unbedingt notwendig, einen Druckminderer in die Wasserversorgungsleitungen in den Gebäuden einzubauen, da es, bedingt durch das geschlossene Wassersystem, zu Überdruck in den Leitungen kommen kann und angeschlossene Geräte dadurch zu Schaden kommen könnten.

Befüllen von Gartenteichen und Schwimmbädern (Pools)

Es kommt immer wieder vor, dass Grundstückseigentümer aus der Hauswasserleitung ihre Gartenteiche bzw. Schwimmbäder befüllen und dann bei der Stadtverwaltung vorsprechen um für diese Wassermengen von der Kanalgebühr befreit zu werden. Dies ist so nicht möglich!

Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen vor der Befüllung Rücksprache mit der Stadtverwaltung genommen werden muss.

Der Teich oder das Schwimmbad werden dann durch einen Mitarbeiter des Bauhofes mittels eines Standrohres befüllt, dann wird auch nur die ermittelte Frischwassermenge, ohne Abwassergebühr berechnet.

Diese Vorgehensweise ist unbedingt zu beachten.

Regenwassernutzung

§ 24 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

  1. Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.
  2. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt jede Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekannt zu geben.
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