Skip to content Skip to main navigation Skip to footer

In der Land- und Forstwirtschaft bezeichnet man Schäden, die durch Wild verursacht wurden, als Wildschäden.

Auf landwirtschaftlichen Flächen entstehen diese meist durch Schwarzwild (Wildschweine). Während der Aussaat werden die landwirtschaftlichen Flächen von den Wildschweinen aufgesucht um sich von dem Saatgut zu ernähren. Später werden auch die (reifen) Feldfrüchte gefressen.

Auch auf Wiesenflächen können erhebliche Schäden entstehen. Dies ist vor allem im Herbst und Winter der Fall, wenn die Wildschweine bei der Nahrungssuche den Boden nach Würmern, Engerlingen, Pilzen, Schnecken, Mäusen und auch essbaren Wurzeln durchsuchen.

Schadensersatzpflicht und Wildschadenschätzung

Die Schadensersatzpflicht bei einem entstandenen Wildschaden ist in § 29 Bundesjagdgesetz geregelt:

“Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.”

In der Regel ist die Schadenersatzpflicht jedoch durch den Jagdpachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen.

Nach § 34 Bundesjagdgesetz sowie § 34 Hessisches Jagdgesetz erlischt der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden

“wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.”

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden ist bei dem für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindevorstand schriftlich anzumelden.

Nach Anmeldung erfolgt ein Ortstermin mit allen Beteiligten zwecks Schadensfeststellung. Ziel ist die gütliche Einigung. Kann diese zwischen Geschädigtem und Jagdpächter nicht erzielt werden, wird ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer dazugerufen.

Wildschadenschätzer der Stadt Romrod

Franz Preuß
Hügelstraße 20
36329 Romrod
Tel: 06636/8120

Stellvertretende Wildschadenschätzer der Stadt Romrod

Mario Wolff
Windhäuser Str. 11
36329 Romrod/Ober-Breidenbach
Tel: 06636/919196

Arno Schmidt
Nieder-Breidenbacher Str. 5
36329 Romrod/Ober-Breidenbach
Tel: 06636/8110

Dokumente

Das Formular zur Anmeldung eines Wildschadens finden Sie hier: Dokumente Wildschadensschätzer.

Zurück zum Anfang