Amtliche Bekanntmachung: Hauptsatzung der Stadt Romrod
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 23.06.2026 nachstehende Hauptsatzung der Stadt Romrod beschlossen:
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt Romrod. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
- Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
- Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
- Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 10.000 im Einzelfall,
- Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 20.000 im Einzelfall,
- Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 10.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
- Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 20.000 im Einzelfall,
- Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von EURO 30.000 im Einzelfall,
- Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,
- Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 50.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,
- Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
(5) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Magistrat.
§ 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
- Haupt- und Finanzausschuss
- Bau- und Umweltausschuss
(2) Die Ausschüsse haben 5 Mitglieder
(3) Die Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordneten-versammlung vorzubereiten. Sie legen ihr hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag vor. Die Ausschussvorsitzenden oder von den Ausschüssen besonders bestimmte Mitglieder (Berichterstatter) haben der Stadtverordnetenversammlung den Beschlussvorschlag und die hierzu im Anschluss angestellten Erwägungen zu erläutern.
(4) Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten nach § 62 Abs. 1 HGO zur endgültigen Beschlussfassung übertragen, so kann sie die Übertragung jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 3 Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 15 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt.
§ 4 Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Stadträtinnen und Stadträten.
(2) Die Zahl der Stadträtinnen und Stadträte beträgt 5.
§ 5 Ortsbeirat
(1) Für die Ortsteile der Stadt Romrod: Romrod, Zell, Ober-Breidenbach, Nieder- Breidenbach und Strebendorf werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
- Der Stadtteil Romrod umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Romrod.
- Der Stadtteil Zell umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Zell.
- Der Stadtteil Ober-Breidenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ober-Breidenbach.
- Der Stadtteil Nieder-Breidenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-Breidenbach.
- Der Stadtteil Strebendorf umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Strebendorf.
(3) Der Ortsbeirat besteht
- Im Stadtteil Romrod aus 9 Mitgliedern,
- im Stadtteil Zell aus 9 Mitgliedern,
- im Stadtteil Ober-Breidenbach aus 7 Mitgliedern,
- im Stadtteil Nieder-Breidenbach aus 5 Mitgliedern,
- im Stadtteil Strebendorf aus 7 Mitgliedern.
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Stadt Romrod unter www.romrod.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Tageszeitung „Oberhessische Zeitung“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Ortsbeiräte durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht:
- Romrod: Jahnstraße 2, Stadtverwaltung
- Zell: Bahnhofstraße 1, DGH
- Ober-Breidenbach: Strebendorfer Straße 1, DGH
- Nieder-Breidenbach: Hauptstraße, Bushaltestelle
- Strebendorf: Vogelsbergstraße, Bushaltestelle
Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in Romrod, Jahnstraße 2 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeit-raum endet.
(5) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
- welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Lan-des zugänglich zu machen.
(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienst-stunden in der Stadtverwaltung in Romrod, Jahnstraße 2 eingesehen werden, wo-rauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tages-zeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleit-pläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Lan-des zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Stadt Romrod kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Stadt Romrod aus- geübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
= Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung - Stadtverordnete oder Stadtverordneter
= Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter - Bürgermeisterin oder Bürgermeister
= Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister - Stadträtinnen oder Stadträte
= EhrenStadträtin oder EhrenStadtrat - Mitglied des Ortsbeirates
= Ehrenmitglied des Ortsbeirates - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
= Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
= Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten
(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
(4) Die Stadt Romrod kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung in der Beschlussfassung vom 19.03.2024 außer Kraft.
Romrod, den 24.06.2026
Der Magistrat der Stadt Romrod
gez.
Hauke Schmehl, Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Hauptsatzung der Stadt Romrod mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordneten-versammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Romrod, den 24.06.2026
gez.
Hauke Schmehl, Bürgermeister