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Weniger Bürokratie für Vereine und Organisationen: Wegfall der Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Gesetzesänderung, Gesetz

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes des Landes Hessen zum 23. Dezember 2025 entfällt die bisherige Pflicht zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs durch gemeinnützige Organisationen.

Was bedeutet das konkret für Sie?

Veranstaltungen, bei denen Speisen oder Getränke gegen Entgelt abgegeben werden, müssen nicht mehr nach § 6 HGastG gemeldet werden. Diese Änderung betrifft insbesondere

  • Vereine, wie z. B. Kultur- und Sportvereine, Fördervereine usw.
  • Freiwillige Feuerwehren
  • Stiftungen
  • Elterninitiativen
  • sowie alle weiteren ehrenamtlichen und gemeinnützigen Zusammenschlüsse

Damit entfallen für die vorgenannten Veranstalter neben dem administrativen Aufwand auch die die damit verbundenen Verwaltungsgebühren.

Die Anzeigepflicht besteht künftig nur noch für gewerbliche, also gewinnorientierte Veranstalter.

 Entscheidend ist der gemeinnützige Zweck

Werden durch Veranstaltungen Gewinne erzielt, die nicht an Eigentümer, Mitglieder oder Anteilseigner ausgeschüttet werden, sondern einem nicht wirtschaftlichen Zweck, wie z. B. dem Verein zufließen, wird keine Anzeige nach § 6 HGastG mehr benötigt. Entscheidend hierbei ist nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung“ des Veranstalters (Verein, Organisation, Initiative usw.).

Neue Eigenverantwortung und unsere dringende Empfehlung

Durch die neue Regelung werden Behörden nicht mehr automatisch über Veranstaltungen informiert. Das bedeutet, dass die Stadt Romrod grundsätzlich keine Kenntnis mehr über Feste, Märkte oder sonstige Veranstaltungen erhält. Auch Polizei und weitere Behörden werden im Regelfall nicht vorab informiert.

Um weiterhin eine gute Unterstützung sicherzustellen, empfiehlt die Stadt Romrod insbesondere bei größeren oder organisatorisch anspruchsvolleren Veranstaltungen eine frühzeitige freiwillige Abstimmung mit dem Ordnungsamt. Dies ist besonders sinnvoll bei Veranstaltungen mit hohem Besucheraufkommen, Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen oder notwendigen Verkehrsmaßnahmen, besonderen Anforderungen an den Brandschutz, möglicher Lärmentwicklung oder Veranstaltungen in den Abend- und Nachtstunden.

Wichtiger Hinweis: Andere Genehmigungen bleiben unberührt!

Diese Gesetzesänderung betrifft ausschließlich die Anzeigepflicht nach dem Gaststättengesetz. Alle anderen Genehmigungen, die für Ihre Veranstaltung erforderlich sein könnten (z.B. Sondernutzungserlaubnisse für Straßensperrungen, Plakatierungsgenehmigungen etc.), müssen weiterhin wie gewohnt beantragt werden.

Wir sind für Sie da!

Die Stadt Romrod schätzt die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und Initiativen sehr. Wir stehen Ihnen auch in Zukunft bei Fragen gerne beratend und unterstützend zur Seite. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

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