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Amtliche Bekanntmachung: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod

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Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 – 5a, 6a, 9 – 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in der Sitzung vom 11.09.2026 folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§1
Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Romrod in der aktuell gültigen Fassung sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§2
Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

(c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(d) Diejenige Person, die sich der Stadt Romrod gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen: 30,00 €
Für jeden weiteren Tag: 10,00 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 3 Tagen: 15,00 €
Für jeden weiteren Tag: 5,00 €

c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag: 15,00 €

d) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde: 45,00 €

Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Nutzung der Friedhofskapelle: 40,00 €

b) Reinigung der Friedhofskapelle: 45,00 €

§6
Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte: 1.050,00 €
2) in einer Reihennaturgrabstätte: 1.050,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
1) in einer Reihengrabstätte: 450,00 €
2) in einer Reihennaturgrabstätte: 450,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte: 550,00 €
b) in einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattung: 550,00 €
c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen: 550,00 €
d) in einer Naturgrabstätte: 550,00 €
e) in einer Baumgrabstätte: 550,00 €

(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 75 % der vollen Gebühr berechnet.

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§7
Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Romrod.

(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb desselben Friedhofs: 1050,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
1) innerhalb der Stadt Romrod: 1.050,00 €
2) in eine andere Stadt/Gemeinde: 1.050,00 €

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 450,00 Euro.

(3) Für die Umbettung einer Aschenurne
a) innerhalb desselben Friedhofs: 550,00 €
b) nach einem anderen Friedhof: 550,00 €
1) innerhalb der Stadt Romrod: 550,00 €
2) in eine andere Stadt/Gemeinde: 550,00 €

§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen (für die Dauer von 30 Jahren) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 150,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres: 375,00 €

c) Reihengrab mit zwei Grabstellen zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres: 750,00 €

d) Reihengrab je weitere Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres: 375,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben: 300,00 €

(3) Für die Überlassung einer Naturgrabstätte als Einzelgrab werden erhoben: 420,00 €

(4) Für die Überlassung einer Naturgrabstätte als Urnengrab werden erhoben: 330,00 €

(5) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden erhoben: 550,00 €

(6) Für eine Beisetzungsstelle in einer Baumgrabstätte: 550,00 €

(7) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Grabstätten (Reihengrab) je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach § 8(1) a-d
b) bei Urnengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach § 8(2)

§9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
und Urnenwahlgrabstätten

entfällt

§10
Reservierung und Erwerb von
Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Reservierung bzw. Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Reservierung einer Rasengrabstätte (Urne): 330,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

§11
Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
1) bei Reihengrabstätten mit einer Grabstelle: 600,00 €
2) bei Reihengrabstätten mit zwei Grabstellen: 850,00 €
3) bei Urnengräbern: 450,00 €
4) bei Natur-/Rasengräbern (Urne): 200,00 €
5) bei Natur-/Rasengräbern (Einzelgrab): 200,00 €
6) bei Baumgrabstätten: 200,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei
Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2020 aufgestellt wurde
werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
1) bei Reihengrabstätten: 600,00 €
2) bei Reihengrabstätten mit zwei Grabstellen: 850,00 €
3) bei Urnengräbern: 450,00 €
4) bei Naturgräbern/Rasengräbern Einzelgrab/Urne: 200,00 €

b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte.

§12
Verwaltungsgebühren

entfällt!

13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2027 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt damit die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Romrod vom 11.10.2022 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2024 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk: „Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.“

Romrod, den 28.09.2026
Magistrat der Stadt Romrod
Schmehl, Bürgermeister

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