Amtliche Bekanntmachung: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in Romrod am 15. März 2026
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte in Romrod, Zell, Ober-Breidenbach, Nieder-Breidenbach und Strebendorf auf.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Den Wahlkreis bildet bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Stadt Romrod; bei der Wahl der Ortsbeiräte der jeweilige Stadtteil.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
2. Wählbarkeit
Wählbar als Stadtverordneter / Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlkreis entweder ihren Hauptwohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, ihren dauernden Aufenthalt begründet haben.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung – Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen.
Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll neben deren Namen und Anschrift auch ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten. Die Vertrauenspersonen werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben oder entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der Stadtverordnetenversammlung / dem Ortsbeirat der Stadt Romrod oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie jeweils Vertreter zu wählen sind.
Dies sind für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod 30 Unterschriften.
Für die Wahlen der Ortsbeiräte sind für die Stadtteile
- Romrod: 18 Unterschriften,
- Zell: 18 Unterschriften,
- Ober-Breidenbach: 14 Unterschriften,
- Nieder-Breidenbach: 10 Unterschriften und
- Strebendorf: 14 Unterschriften
erforderlich.
Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger), die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag im Wahlkreis entweder ihren Hauptwohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, ihren dauernden Aufenthalt begründet haben. Ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften, Vordruck KW Nr. 7), so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Hinweise zu leisten:
- Die Formblätter nach Vordruckmuster KW Nr. 7 werden auf Anforderung von der Wahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung trägt, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, und Anschrift (Hauptwohnung) der unterzeichnenden Person sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede unterzeichnende Person ist auf dem Formblatt oder gesondert mit dem Vordruck KW Nr. 8 eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt, bei der die Person im Wählerverzeichnis einzutragen ist, darüber beizufügen, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst unterzeichnet werden, wenn der Wahlvorschlag im Rahmen einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Weist ein Bewerber gegenüber der Wahlleiterin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, dem 5. Januar 2026 bis 18 Uhr
schriftlich im Original bei der Wahlleitung, Stadtverwaltung Romrod, Zimmer 4, Jahnstraße 2, 36329 Romrod einzureichen. Es wird dringend empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Um die fristgerechte Korrektur möglicher die Gültigkeit betreffender Mängel zu ermöglichen, empfehle ich, Wahlvorschläge so früh wie möglich vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:
- Die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster (Zustimmungserklärung, Vordruck KW Nr. 9), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung / Ortsbeirat gehindert sind, sowie eine Verpflichtung der Bewerber, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen.
- Eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts der Stadt Romrod, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10).
- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11).
- Sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt (vgl. hierzu oben Ziffer 3), auch die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Vordruck KW Nr. 7).
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleitung erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.
6. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) für die Stadtverordnetenwahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 2.582 Einwohner. In Romrod sind nach § 38 HGO demzufolge 15 Stadtverordnete zu wählen.
Für die fünf Ortsbeiräte ergeben sich ausweichlich der geltenden Hauptsatzung der Stadt Romrod folgende zu wählende Mitglieder:
- Romrod = 9 Mitglieder
- Zell = 9 Mitglieder
- Ober-Breidenbach = 7 Mitglieder
- Nieder-Breidenbach = 5 Mitglieder
- Strebendorf = 7 Mitglieder
7. Sonstiges
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod in Ihrer Sitzung am 18.02.2025 im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG den Beschluss gefasst hat, auf den Stimmzetteln sowohl zur Stadtverordnetenversammlung als auch zu den Ortsbeiräten neben den gesetzlich geforderten Ruf- und Familiennamen der Bewerber keine zusätzlichen Bewerberdaten auf dem Stimmzettel aufzunehmen.
Romrod, den 23. September 2025
Die besondere Wahlleiterin der Stadt Romrod
Franziska Steuernagel