Bekanntmachung über das Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod
Der bei den Kommunalwahlen am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands / Freie Wählergemeinschaft (CDU/FWG) Herr Marius Gemmer hat zum 01. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Daher stelle ich fest, dass
Frau Christiane Schlitt (632 Stimmen)
als nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands / Freie Wählergemeinschaft (CDU/FWG) in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod nachrückt.
Der bei den Kommunalwahlen am 15. März 2026 in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands / Freie Wählergemeinschaft (CDU/FWG) Herr Thilo Naujock hat zum 07. April 2026 auf sein Mandat verzichtet.
Nach § 34 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Daher stelle ich fest, dass
Herr Eckhard Baumgarten (631 Stimmen)
als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands / Freie Wählergemeinschaft (CDU/FWG) in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Romrod nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der besonderen Wahlleiterin der Stadt Romrod Franziska Steuernagel (Jahnstraße 2, 36329 Romrod) Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG).
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn 1 % der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Romrod, den 11.04.2026
Franziska Steuernagel‘
Besondere Wahlleiterin der Stadt Romrod