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Regenwassernutzung in Romrod

§ 24 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

1) Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Stadt schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

2) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Stadt jede Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekannt zu geben.

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